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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen

Unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

(Stand: Januar 2022)

1. Leistungen

(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der

größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders

gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare

Aufwendungen, sind diese, sofern sie der Möbelspediteur

den Umständen nach für erforderlich halten durfte,

durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung

zu ersetzen.

(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang,

sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschließlich

einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes

vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär-

und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der

Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

(6) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend

die Logistik-AGB 2019. Diese sind auf www.amoe.de/

logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln widersprechen,

gehen die AGB Umzug 2022 den Logistik-AGB 2019 vor.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen

weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung

des Umzugs beauftragen.

4. Hinweispflichten des Absenders

(1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung

durch den Möbelspediteur wünscht, weist der Möbelspediteur

den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451 d

Abs. 1 Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten

Gutes ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch

verpflichtet, außer in Fällen der offensichtlichen Ungeeignetheit

der Verpackung.

(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender

verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher

Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Gefährliches

Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche,

strahlende, zur Selbstentzündung neigende,

giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter. Dazu

zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel,

Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.

(3) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes

und der Bedingungen am Zielort nicht ohne die Gefahr

von Beschädigungen entladen werden kann, hat der

Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei

Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.

5. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur

mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt,

entscheidungsreif oder unbestritten sind.

6. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung

der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den

beauftragten Möbelspediteur zu richten.

7. Bestimmung des Umzugsgutes

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender.

8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

(1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs

gem. Ziffern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen

ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde,

bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung,

fällig.

(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am

Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht

nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten

oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des

Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem

Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt

der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht

nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung

nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

(4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen

mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen

Pfandrechts des Möbelspediteurs die Androhung des

Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an

den Absender zu richten sind.

(5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

9. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet,

den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn

feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung

neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder

überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/

oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten

lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen

oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen

zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container

gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter

ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort

dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben

oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu

vermerken.

(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten

Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet.

Die Güter sollen fortlaufend nummeriert

werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.

Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses

verzichten, wenn die eingelagerten Güter

unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht

werden, dieser dort verschlossen und verschlossen

gelagert wird.

(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung

des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses

ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen

auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder

dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen.

(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage

des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem entsprechenden

Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn,

dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit

unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des

Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber

nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der

das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung

des Lagergutes ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.

Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter

und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf

dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk

vornehmen.

(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt,

während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in

seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen.

Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und

das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.

(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen

dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen

berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift

gesandt hat.

(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im

Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an

den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate

ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen

Monatsbeginn fällig.

(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften

auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken

oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn,

dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt,

dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis

des Unterzeichners nicht vorliegt.

(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können

die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von einem Monat in Textform kündigen, es sei denn,

es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages

ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine

Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports)

als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.

10. Rücktritt und Kündigung

(1) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne

von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein

gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

(2) Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

(3) Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder

(a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie

zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen,

was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen

erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben

böswillig unterlässt;

(b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen.

Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich

des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so

entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in

diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3. a.

soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse

ist.

11. Gerichtsstand

(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses

Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,

die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen,

ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte

Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich

zuständig.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als

Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.

12. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

13. Datenschutz

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die

Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.

14. Schlichtungsstelle Umzug

Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Zuständig für ihn ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim

Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Schulstraße 53, 65795 Hattersheim

www.schlichtungsstelle-umzug.de